AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Luna Audio Thomas Mathejczyk

§1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen im geschäftlichen Verkehr mit unseren Kunden. Angebote sind freibleibend. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder Lieferung erfolgt ist.


§2 Preis

Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden neben den vertraglich festgesetzten Leistungen zusätzliche Leistungen des Verkäufers vereinbart (z.B. Montagearbeiten, Leistungen außerhalb der Gewährleistungsverpflichtung), so werden diese gesondert berechnet. Werden die Waren oder Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, alle Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten usw.) dem Käufer weiterzugeben. 


§3 Zahlungsbedingungen

Bei überschreiten des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe des Banküblichen Zinssatzes vor. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserteilung zahlbar. Für Teilzahlungskäufe gelten besondere Vereinbarungen.


§4 Lieferbedingungen

Erfolgt die Lieferung oder die Erbringung der Leistung nicht termingemäß, so muß der Besteller eine Nachfrist von 30 Tagen setzen. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Teillieferung: Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.


§5 Auslieferung

Grundsätzlich werden nachfolgende Dienstleistungen-soweit von Kunden gewünscht-zusätzlich zum Kaufpreis nach anfallendem Aufwand (Fahrkosten, Arbeitszeit, Verbrauchsmaterial) berechnet, es sei denn es wurde im Kaufvertrag Sondervereinbarungen getroffen, wie z.B. Anliefern, Aufstellen, Anschließen des Gerätes, Einstellen, Vorführen, Unterweisen des Kunden in der Bedienung. Diese Sondervereinbarungen sind im Kaufvertrag bzw. Auftrag schriftlich dazulegen.


§6 Eigentumsvorbehalt

Die Verkauften Leistungen, Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Während dieser Zeit dürfen die Gegenstände weder veräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch innerhalb der Gewährleistungsfrist bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Von einer Pfändung, von einem Diebstahl oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufer ist der Verkäufers vom Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Für sämtliche schuldhaften Beeinträchtigungen des Vorbehalteigentums hat der Besteller aufzukommen.


§7 Rücktritt

Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:

1. Wenn er durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes oder die Erbringung der Leistung nicht ausführen kann.

2. Wenn der Besteller einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen lässt.

3. Wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, oder seine Verpflichtung gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten:

1. Wenn der Verkäufer durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Leistung oder die Erbringung der Sendung unmöglich macht.

2. Wenn der Verkäufer die im §4 Satz 1 ausgeführte Nachfrist nicht einhält.


§8 Farb- und Musterabweichungen

Zumutbare handelsübliche Farb- und Musterabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien vorbehalten, hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.


§9 Gewährleistung

Offensichtliche Schäden und Fehlmängel sind unverzüglich festzustellen und auf der Empflangsquittung zu vermerken. Andere Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (2 Jahre) mitzuteilen. Kann ein gewährleistungspflichtiger Mangel mit verfügbaren Einzelteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden oder lehnt der Verkäufer die Nacherfüllung ab, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder verzögert er sie unzumutbar, so kann der Kunde Ersatzlieferung verlangen, bzw. falls diese in angemessener Frist nicht möglich ist, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt des Kaufvertrages (Wandelung).


§10 Aufbewahrung

1. Die Aushändigung des Reperaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Abholscheines.

2. Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann der Werkunternehmer vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen.


§11 Pfandrecht der Werkunternehmers

1. Der Werkunternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Kunden, die bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

2. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zu weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf  dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Reperaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern, erwaiger Mehrwert ist dem Kunden zu erstatten.


§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Teile der Betriebssitz des Verkäufers soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist ausschließlich Gerichtsstand der Betriebssitz des Verkäufers.


§13 Sonstiges

1. Die Daten der Kunden unterliegen für die Auftragsabwicklung und Verkaufsstatistik der Datenverarbeitung.

2. Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Falle gilt, daß die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende zulässige Bestimmung ersetzt wird.



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